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Samstag, 14. April 2012

es gibt relativ wenige Urteile im Netz zur Depotunterschlagung.... Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiereverwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß § 34 Nr. 1 DepGT

 Gericht: OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 16.01.2008
Aktenzeichen: 23 U 35/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 242 BGB, § 823 Abs 2 BGB, §
989 BGB, § 6 WPapG, § 34 Nr
1 WPapG
Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere
verwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß §
34 Nr. 1 DepG


Tenor

Auf die Berufung wird das am 30.01.2007 verkündete Schlussurteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.462.361,30 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der eine weitgehend zutreffende
Darstellung enthält, wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere
stünden die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom
25.5.2004 der Klage nicht entgegen. Das Landgericht habe nicht über die Frage
der Berechtigung an den Wertpapieren in dem für den Kläger geführten Depot
entschieden.
Die Klage sei jedoch unbegründet. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass
der Kläger Miteigentümer der sammelverwahrten Wertpapiere geworden sei. Die
Berufung auf die formale Eigentümerstellung sei jedoch eine unzulässige
Rechtsausübung, da der Kläger anstrebe, aus dem letztlich von der Beklagten
finanzierten Erwerb von Wertpapieren Vorteile zu ziehen, obwohl er nach dem
Urteil des Landgerichts in Wiesbaden die Kosten für die Anschaffung der
Wertpapiere nicht zu tragen und Gewinne ausbezahlt bekommen habe. Von
Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht in Wiesbaden
festgestellt habe, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Angesichts
dieser Feststellung könne der Kläger nicht pauschal einwenden, er habe ca. 1,2
Mio. € für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendet.
Der Kläger hat gegen das ihm am 2.2.2007 zugestellte Urteil am 28.2.2007
Berufung eingelegt und diese am 30.3.2007 wie folgt begründet:
Das Landgericht habe zu Unrecht seiner Schadensersatzklage nicht stattgegeben.
Das Urteil beruhe auf Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen und der
rechtlichen Würdigung.

http://www.jusmeum.de/api/1/couch/urteile/8a4900732449be8defea402c1f0be3a7327a4259b5327ab260236cb7d4431981?path=olg_frankfurt_23-u-35-07_01-16.pdf

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