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Donnerstag, 27. September 2012

"Wildwest" bei Gutschrift in Wertpapierrechnung ? // die GRI-Bonds vor und nach Umtausch werden in WR gehalten

"Wildwest" bei Gutschrift in Wertpapierrechnung ? // die GRI-Bonds vor und nach Umtausch werden in WR gehalten

Gutschrift in Wertpapierrechnung

Die Verwahrung und Abwicklung in WR - der sog. Treuhandgiroverkehr - ist nur ansatzweise im
Depotgesetz geregelt
.

Dessen rechtliche Ausgestaltung beruht auf in den (diesbezüglich) einheitlichen
"Sonderbedingungen der Wertpapiergeschäfte" der Banken und Sparkassen, ergänzenden
Rechtsgutachten
, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF sowie den Usancen des jeweiligen
Lagerlandes der Wertpapiere.


Beim Treuhandgiroverkehr wird die jeweilige kontoführende Depotbank fiduziarischer Inhaber der
Rechte, die ihr durch die Rechtsordnung bzw. Marktusancen des Lagerlandes vermittelt werden. Der
Investor als Kontoinhaber und wirtschaftlicher Eigentümer hat gegenüber seiner Depotbank lediglich
einen schuldrechtlichen (bilateralen) Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Rechtsposition sowie
Weisungsrechte aus dem Treuhandverhältnis.
Die Übertragung der Rechtsposition im Inland erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen durch
Belastung und Gutschrift, ein gutgläubiger Erwerb ist (nach allgemeinen Rechtsprinzipien) nicht
möglich.
CBF fungiert als Depotbank (Intermediär) und verwahrt die WR-Bestände über ihre
Schwestergesellschaft CBL, die wiederum Lagerstellen in diversen Ländern zur Verwahrung nutzt.
Der Verwahrort nach deutschem Recht ist das jeweilige Lagerland der Urkunden bzw. der
maßgeblichen Register, das im Depotauszug anzugeben ist.
Die Depotbanken sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte"Drei-
Punkte-Erklärung” einzuholen. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die
Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der
Insolvenz der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine
Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die
Verwahrung der der "Drei-Punkte"-Erklärung unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne
Zustimmung der CBF auf einen Dritten auslagern wird. Die deutschen Depotbanken sichern diese
Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.
Die Herausgabeansprüche des Zwischenverwahrers bzw. des Endinvestors sind bei Insolvenz der CBF
bzw. der Depotbank nach herrschender Meinung aussonderungsberechtigt.
Über CBF als Depotbank in WR verwahrte Wertpapiere werden technisch in Depotkonten im Verwahrund
Abwicklungssystem Creation bei der Schwestergesellschaft CBL 6er-Konten der CBF geführt,
unterliegen jedoch deutschem Recht und den Geschäftsbedingungen der CBF.
Der in diesem Handbuch verwendete Begriff "Wertpapierrechnung" oder seine Kurzform "WR" umfasst
die Menge der nicht girosammelverwahrfähigen Wertpapiere, die über die Schwestergesellschaft CBL
verwahrt werden können.

Quelle:

April 2012 
Clearstream Banking Frankfurt
1 - 6 Kundenhandbuch

Montag, 24. September 2012

Aus Sicht der SdK gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, welche dafür sprechen, dass die depotführenden Banken im Rahme des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen sich dem Straftatbestand der Depotunterschlagung schuldig gemacht haben könnten.

Sparkline 84,769

Montag, 24. September 2012

Aus Sicht der SdK gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, welche dafür sprechen, dass die depotführenden Banken im Rahme des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen sich dem Straftatbestand der Depotunterschlagung schuldig gemacht haben könnten.

S d K e . V . • H a c k e n s t r . 7 b • 8 0 3 3 1 M ü n c h e n

Newsletter 8 / Griechenland Anleihen

Widerspruch gegen Ausbuchung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in den letzten Tagen mit unseren Rechtsberatern und einem erfahrenen Rechtsanwalt, welcher in der Finanzbranche tätig ist, einen weiteren Ansatzpunkt bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen diskutiert. Dabei ging es vor allem um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die depotführenden Institute.
Ansatzpunkte für Depotunterschlagung
Aus Sicht der SdK gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, welche dafür sprechen, dass die depotführenden Banken im Rahme des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen sich dem Straftatbestand der Depotunterschlagung schuldig gemacht haben könnten. Die Banken haben vor allem die Interessen der Depotinhaber zu wahren. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen verstößt nach unserer Meinung gegen das Depotgesetz. Da viele Anleger dem Zwangsumtausch vorab widersprochen haben, hätten die Banken aus dem Blickwinkel der SdK die Depotbestände nicht einfach zur Umbuchung freigeben dürfen. Dies rechtfertigt, nach unserer Auffassung, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz von den depotführenden Instituten. Damit die betroffenen Anleiheinhaber Ihre Rechtsposition wahren können, empfehlen wir, der erfolgten Ausbuchung der ursprünglichen Griechenlandanleihen gegenüber der depotführenden Bank nachträglich zu widersprechen.
Hierfür sollten Sie die nachstehende Textvorlage ergänzen (ISIN und Nennwert der ursprünglichen Anleihe) und per Einschreiben mit Rückschein an Ihr depotführendes Institut senden. Ferner sollten Sie Ihre Bank auffordern, Ihnen eine kurze Begründung für die Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen zukommen zu lassen. Dies könnte, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, hilfreich sein.


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Folgenden, individuell zu ergänzenden Widerspruch sollten Sie Ihrer Bank zukommen lassen:
„Ausbuchung Griechenlandanleihen
Depotnummer XY“
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich ausdrücklich der am XY. März 2012 erfolgter Ausbuchung der Schuldverschreibungen mit der ISIN XY aus meinem Depot mit der Nummer XY. Ferner bitte ich Sie, mir mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausbuchung der Anleihen erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen,
XY “
Die rot markierten Stellen sind durch Sie individuell zu ergänzen. Die SdK steht mit einem Rechtsanwalt in Kontakt, der bereits gerichtlich Schadensersatz von Banken von betroffenen Anleiheinhabern geltend macht. Auch die SdK wird aller Voraussicht nach ein „Musterverfahren“ über einen betroffenen Anleiheinhaber einleiten. Wir werden Ihnen über den Verlauf dieser Verfahren berichten. Sollte sich hier unsere Meinung durchsetzen, würden wir Ihnen ebenfalls zur Klage raten. Zunächst sollte jedoch den Verlauf der bereits anhängigen Prozesse abgewartet werden. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern man der Ausbuchung widersprochen hat, nach Einschätzung unserer Juristen drei Jahre.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.
München, 24.9.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen Griechenlands!